KSGE 2009 Nr. 12 1. Die gesetzlichen Bestimmungen lassen einen Erlass von Handänderungssteuern grundsätzlich zu. Dem steht auch das gesetzliche Pfandrecht nicht entgegen, da dieses zur Steuer akzessorisch ist und nicht umgekehrt. 2. Ein Erlass der Handänderungssteuer kann nur dann gewährt werden, wenn äussere Umstände die finanziellen Umstände eines Erwerbers entscheidend verschlechtern und dieser vermögenslos ist. Sachverhalt 1. Am 27. Juni 2002 gründete A. X. zusammen mit zwei weiteren Personen die "L. GmbH" (nachfolgend GmbH genannt). Zweck der Unternehmung ist der Erwerb, die Bewirtschaftung, die Verwaltung, die Überbauung und die Veräusserung von Immobilien.