{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-06-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2008-12_2009-06-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128473&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d6ba895471e21e6d1ec7c757629408b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2008.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 15.06.2009 SGNEB.2008.12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 15.06.2009 SGNEB.2008.12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 15.06.2009 SGNEB.2008.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer/ Erlass"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:10", "Checksum": "ecb2aad2392fcbcfcd9418a130dc6493", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 15.06.2009 SGNEB.2008.12\nRegeste:\nHandänderungssteuer/ Erlass\n\n\n6. Anspruch auf Erlass der (Handänderungs-)Steuer hat ein Steuerpflichtiger dann, wenn er durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist oder er sich sonst in einer Lage befindet, in der die Bezahlung der Steuer zur grossen Härte würde (§ 182 Abs. 1 i.V.m. § 216 Abs. 2 StG).\n6.1 Speziell bei der Handänderungssteuer ist die Tatsache, dass sie immer nur dann entsteht, wenn ein Grundstück seinen Eigentümer wechselt. Ein Blick auf die Praxis der Kantone Graubünden und Luzern zeigt, dass diese den Erlass von Handänderungssteuern deshalb restriktiv handhaben. Beide machen den Steuerverzicht von vergleichsweise erschwerten Bedingungen abhängig.\n- Im Kanton Graubünden gilt, dass ein gesetzliches Pfandrecht den Steuererlass nicht gänzlich ausschliesst, welcher i.d.R. aber nicht gewährt wird (vgl. Praxisfestlegung der Steuerverwaltung Graubünden zu StG 160 und EGzZGB 130 ff.).\n- Im Kanton Luzern (wo die Handänderungssteuer vom Verkäufer getragen wird) wird ein Erlass nur dann gewährt, wenn ein ausgesprochener Härtefall oder eine Notlage vorliegen und zwischen dem Härtefall und dem die Handänderungssteuer auslösenden Grundstückkauf ein Zusammenhang besteht. Konkret sind dies äussere Umstände, die zum überwiegenden Teil nicht selbst verschuldet sind, welche den Steuerpflichtigen zum Verkauf zwingen, bzw. nach dem Verkauf des Grundstücks treten nicht voraussehbare Umstände ein, welche die finanzielle Situation der Steuerpflichtigen entscheidend verschlechtern. Ein Erlass der Handänderungssteuer ist nur in Extremfällen denkbar (Steuerbuch Luzern, Bd. 2a, Weisungen Staats- und Gemeindesteuern Teil 3).\n6.2 Die Situation im Kanton Luzern ist mit derjenigen im Kanton Solothurn auf den ersten Blick nur bedingt vergleichbar, weil dort der Verkäufer zur Zahlung verpflichtet ist. Das ist insofern ein Unterschied, als dieser der Empfänger des Kaufpreises ist, und er deshalb in der Regel über flüssige Mittel zur Bezahlung der Steuer verfügen dürfte. Auf den zweiten Blick ist diesem Unterschied allerdings kein allzu hohes Gewicht beizumessen. Ein (steuerpflichtiger) Käufer im Kanton Solothurn hat nämlich Kenntnis über die zu erwartende Handänderungssteuer, da die Vertragsparteien regelmässig von den Amtschreibereien darauf hingewiesen werden. Wer ein Grundstück erwirbt muss Handänderungssteuern zahlen, sofern er nicht unter die Ausnahmeregelungen der subjektiven Steuerpflicht fällt. Der Käufer ist daher verpflichtet, die Steuer in seine Kalkulation betreffend Kaufpreis einfliessen zu lassen. Kann er neben dem Kaufpreis die Steuern nicht aufbringen, ist er deshalb gehalten, vom Grundstückerwerb abzusehen. In der Regel ist niemand gezwungen, ein Grundstück zu kaufen. Es kann deshalb nicht sein, dass jemand - im Wissen um seine Steuerpflicht - seine ganzen liquiden Mittel dafür aufwendet, ein Grundstück zu erwerben und er dann einen Erlass erhält, weil seine Finanzen ab diesem Datum im Grundstück gebunden sind.\nAus diesem Grund ist eine Erlass der Handänderungssteuer nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn äussere Umstände vorliegen, die einen Steuerpflichtigen zum Verkauf zwingen oder sonstige Umstände, welche die finanzielle Situation eines Käufers entscheidend verschlechtern.\n6.3 Die vorliegende Situation ist insofern aussergewöhnlich, als bei der Übergabe der Stammanteile der GmbH kein Geld geflossen ist. Die rechtliche Situation muss - entgegen der Ansicht des Vertreters der Rekurrenten (der die Grossmutter lediglich als Treuhänderin verstanden haben will) - als geklärt gelten. In zwei inzwischen rechtskräftigen Urteilen ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass die Anteile erst am 2. Juli 2006 auf die beiden Kinder übergegangen sind. Mithin ist damit von einer Schenkung auszugehen.\nBei Schenkungen kann von einem Erwerber grundsätzlich nicht verlangt werden, dass er - wenn er über kein Vermögen verfügt, mit dem er die Handänderungssteuer bezahlen könnte - auf die Annahme des Grundstücks verzichtet. Allerdings gilt zu bedenken, dass ein solches allenfalls wieder verkauft werden oder eine Hypothekarkrediterhöhung ins Auge gefasst werden könnte.\n6.4 Vorliegend handelt es sich bei den Erwerbern der Stammanteile der GmbH (der die betreffenden Grundstücke gehören) um die zwei minderjährigen Enkel der Gründerin, welche gemäss Aktenlage über wenig eigenes Einkommen verfügen. Der Gewinn der GmbH aus den letzten beiden Jahren belief sich auf insgesamt Fr. 3'094.35 und es ist unschwer festzustellen, dass dieser Betrag nicht ausreicht, um die ausstehenden Handänderungssteuern innert vernünftiger Frist zu bezahlen.\nDer Vertreter der Rekurrenten hat ausserdem ausgeführt, die Rekurrenten seien ganz ohne Vermögen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sie Stammanteile der GmbH von je Fr. 9'000.-- besitzen (insgesamt Fr. 18'000.-- von Fr. 20'000.--) und diese GmbH laut Bilanz Immobilien mit einem Anlagewert von rund Fr. 1,9 Mio. hält. Bei Durchsicht der Jahresrechnung per 31. Dezember 2007 zeigt sich zudem, dass im Jahr 2007 (d.h. dem Jahr, nachdem die Stammanteile übergegangen sind) die Liegenschaftsabschreibungen von vorher Fr. 2'155.15 auf Fr. 24'000.-- erhöht worden sind. Im gleichen Jahr wurden zudem Hypotheken von insgesamt Fr. 51'849.80 zurückgezahlt; dies, obwohl im Anhang zur Jahresrechnung jede Information darüber fehlt, aus welchem Grund diese plötzliche Praxisänderung vorgenommen wurde.\nImmerhin kann festgestellt werden, dass die GmbH im Jahr 2007 offenbar fähig war, die erwähnte Rückzahlung zu leisten und so die Belastungen vermindert wurden; die Rekurrenten als Inhaber der Stammanteile können daher nicht als vermögenslos bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund wäre es stossend, ihnen die Handänderungssteuern zu erlassen."}