{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-06-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2008-12_2009-06-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128473&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d6ba895471e21e6d1ec7c757629408b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2008.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 15.06.2009 SGNEB.2008.12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 15.06.2009 SGNEB.2008.12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 15.06.2009 SGNEB.2008.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer/ Erlass"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:10", "Checksum": "ecb2aad2392fcbcfcd9418a130dc6493", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 15.06.2009 SGNEB.2008.12\nRegeste:\nHandänderungssteuer/ Erlass\n\n\n3.2 Allerdings verweist der § 216 Abs. 2 StG darauf, dass wenn in den §§ 205-215 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 118-204 anwendbar sind. Gesetzessystematisch regeln die letztgenannten Paragraphen den Teil V des StG, welcher mit \"Behörden und Verfahren\" betitelt wird. Innerhalb dieser Spanne, nämlich in § 182 StG, findet sich eine Regelung, welche den Erlass der Staatsteuern regelt. Nach dem Wortlaut von § 216 Abs. 2 StG ist diese Bestimmung auch im Zusammenhang mit der Handänderungssteuer anwendbar. Somit besteht eine gesetzliche Grundlage dafür, dass auch Handänderungssteuern erlassen werden können. Dies wird im Übrigen auch dadurch bekräftigt, als es in der Steuerverordnung Nr. 11 betreffend Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen heisst: Erlass von rechtskräftig direkten Staatsteuern, sowie Nebensteuern, Zinsen und Bussen gewährt das Finanzamt (§ 5).\n4. Der Kanton Solothurn kennt - anders als beispielsweise der Kanton Thurgau - bei einer Handänderung keine Solidaritätshaftung der Vertragspartner. Nach § 208 Abs. 1 StG ist einzig der Erwerber steuerpflichtig. Entsprechend kann § 9 Abs. 4 der Steuerverordnung Nr. 11 betreffend Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen (StVO Nr. 11) nicht zur Anwendung kommen, welcher besagt, dass bei einer Dritthaftung für Steuerschulden ein Erlass nur ausgesprochen werden kann, wenn Erlassgründe sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für den Haftenden vorliegen. Es ist nicht möglich, die Schuld beim Veräusserer des Grundstücks - vorliegend bei der Grossmutter der Rekurrenten - einzufordern.\nEine Haftung der Eltern für die Handänderungssteuern ihrer Kinder besteht nicht; eine solche existiert nur für die Gesamtsteuer, welche auf das Kindereinkommen und das Kindervermögen entfällt (§ 19 Abs. 1 StG).\n5. Der Solothurner Gesetzgeber hat zur Sicherung der Handänderungssteuer ein gesetzliches Pfandrecht eingeführt, und zwar basierend auf der bundesgesetzlichen Bestimmung von Art. 836 ZGB, welche lautet: Die gesetzlichen Pfandrechte des kantonalen Rechts aus öffentlichrechtlichen oder anderen für die Grundeigentümer allgemein verbindlichen Verhältnissen bedürfen, wo es nicht anders geordnet ist, zu ihrer Gültigkeit keiner Eintragung.\n5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechungen gelten folgende Voraussetzungen, damit ein gesetzliches Grundpfandrecht angemeldet werden kann: Die kantonale Rechtsgrundlage muss in der Form eines Gesetzes vorliegen, das betreffende Pfandrecht muss eine Grundpfandverschreibung sein und es muss ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück bestehen (BGE 110 II 236, 110 Ia 354, vgl. auch BSK ZGB II - Josef Hofstetter, Art. 836 N 7 ff.). Im Kanton Solothurn findet sich im Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) folgende Regelung (§ 283 lit. a): \"Nach kantonalem Recht besteht ohne Eintragung in das Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht, das jeder eingetragenen Belastung vorgeht: a) zugunsten des Staates für die Handänderungssteuer, die staatlichen Verurkundungs- und Grundbuchgebühren sowie für die Kosten der Grundbuchvermessung und der Katasterschätzung, soweit sie rechtkräftig dem Grundeigentümer auferlegt sind . b) ...\".\nDas Pfandrecht ist die Befugnis des Gläubigers, sich für seine Forderung aus der Verwertung des Pfandobjektes bezahlt zu machen, falls die geschuldete Leistung nicht erbracht wird (BSK ZGB II, Basel 2007, Thomas Bauer, Vorbemerkung Art. 884-894 N 6). Dem Kanton Solothurn steht demnach im Falle einer Uneinbringlichkeit der Forderung der Weg der Betreibung auf Pfandverwertung offen. Ganz offensichtlich wollte der Gesetzgeber das Gemeinwesen diesbezüglich bevorzugen. Dies wohl vor allem in Hinblick darauf, dass bei einer Handänderung in der Regel Geld fliesst und dass die Steuer auf diese Weise sichergestellt werden soll. Die Amtschreiberei kann denn auch den Eintrag in das Grundbuch so lange verweigern, bis die Steuer bezahlt ist (§ 215 Abs. 4 StG).\n5.2 Es stellt sich nun die grundsätzliche Frage, ob ein Erlass trotz dieser grundpfändlichen Sicherstellung der Steuer ausgesprochen werden kann, oder ob durch das Grundpfand ein Erlass verunmöglicht wird. Für alle Ansprüche auf Errichtung gesetzlicher Pfandrechte gilt, dass sie realobligatorischer Natur sind: Der Anspruch auf Errichtung ist an sich obligatorischer (persönlicher) Natur, seine Besonderheit besteht aber darin, dass er gegenüber dem jeweiligen Grundeigentümer (vgl. Art. 655 ZGB) besteht. Wird beispielsweise das Grundstück vor Eintragung des betreffenden Grundpfandrechtes im Grundbuch weiterveräussert, so kann derjenige, der einen Anspruch auf Errichtung eines Grundpfandes hat, diesen Anspruch auch gegenüber dem Erwerber des Grundstückes durchsetzen (Hans Michael Riemer, Zürich 2000, Sachenrecht II, § 18 N 46).\nDie sichergestellte Forderung kann zufolge Tilgung, Erlass der Forderung, gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der sichergestellten Darlehensforderung oder Verrechnung untergehen (Hans Michael Riemer, a.a.O., § 19 N 1). Das Pfandrecht ist zu dieser Forderung akzessorisch. Das heisst, dass nur wenn und soweit die zu sichernde Forderung effektiv besteht (qualitativ und quantitativ), das Pfandrecht auch besteht. Ob und wieweit die Grundforderung existiert, bestimmt sich nicht nach dem Grundbucheintrag, sondern allein nach dem sogenannten Grundverhältnis (Hans Michael Riemer, a.a.O., § 22 N 10 und 11). Mit anderen Worten: Das Pfandrecht folgt dem Schicksal der Handänderungssteuer, nicht umgekehrt. Somit ist es rechtlich grundsätzlich möglich, einen Erlass zu gewähren - das Institut des gesetzlichen Pfandrechtes steht dem nicht entgegen."}