{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-06-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2008-12_2009-06-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128473&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d6ba895471e21e6d1ec7c757629408b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2008.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 15.06.2009 SGNEB.2008.12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 15.06.2009 SGNEB.2008.12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 15.06.2009 SGNEB.2008.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer/ Erlass"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:10", "Checksum": "ecb2aad2392fcbcfcd9418a130dc6493", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 15.06.2009 SGNEB.2008.12\nRegeste:\nHandänderungssteuer/ Erlass\n\nKSGE 2009 Nr. 12\n1. Die gesetzlichen Bestimmungen lassen einen Erlass von Handänderungssteuern grundsätzlich zu. Dem steht auch das gesetzliche Pfandrecht nicht entgegen, da dieses zur Steuer akzessorisch ist und nicht umgekehrt.\n2. Ein Erlass der Handänderungssteuer kann nur dann gewährt werden, wenn äussere Umstände die finanziellen Umstände eines Erwerbers entscheidend verschlechtern und dieser vermögenslos ist.\nSachverhalt\n1. Am 27. Juni 2002 gründete A. X. zusammen mit zwei weiteren Personen die \"L. GmbH\" (nachfolgend GmbH genannt). Zweck der Unternehmung ist der Erwerb, die Bewirtschaftung, die Verwaltung, die Überbauung und die Veräusserung von Immobilien. Laut Handelsregistereintrag verfügte A. X. über einen Stammanteil von Fr. 18'000.-- (von insgesamt Fr. 20'000.--).\n2. Am 2. Juni 2006 erwarben B. K. und C. K. von ihrer Grossmutter A. X. je 9/20 Stammanteile an der GmbH. Daraufhin stellte das Steueramt des Kantons Solothurn ihnen je Fr. 8'470.-- Handänderungssteuern in Rechnung (Abgabewert: Fr. 1'540'000.--). Die entsprechende Veranlagung wurde unangefochten rechtskräftig.\nMit Schreiben vom 31. Januar 2008 ersuchte der Vertreter von B. K. und C. K. um Revision der Veranlagungsverfügung. Begründet wurde dies damit, dass die Grossmutter der Gesuchsteller bei der Gründung der GmbH die Stammanteile für die beiden minderjährigen Kinder nur treuhänderisch übernommen habe. Deshalb seien mit den Eintragungen im Handelsregister nur die effektiven Eigentumsverhältnisse nachvollzogen worden. Das Steueramt trat in der Folge nicht auf das Gesuch ein, da kein Revisionsgrund vorlag.\n3. Am 25. Juli 2008 ersuchte der Vertreter der Steuerpflichtigen beim Finanzdepartement um Erlass der Handänderungssteuer und begründete dies mit fehlendem Vermögen und Einkommen der beiden minderjährigen Kinder sowie damit, dass die Grossmutter der Steuerpflichtigen die Anteile bei der Gründung der GmbH nur treuhänderisch übernommen und deshalb keine Handänderung stattgefunden habe.\nMit Verfügung vom 12. November 2008 wies die Erlassabteilung des Finanzdepartements die Gesuche ab mit der Begründung, dass für die Handänderungssteuer ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten des Staates bestehe. Mit diesem Pfandrecht solle nach dem Willen des Gesetzgebers die Einbringlichkeit der Steuerforderung gesichert werden. Ein Erlass der Handänderungssteuer sei folglich ausgeschlossen.\n4.1 Daraufhin wandte sich der Vertreter der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten genannt) mit Rekurs vom 15. Dezember 2008 ans Steuergericht mit dem Begehren, die Handänderungssteuern von je Fr. 8'470.-- seien zu erlassen. Begründet wurde dies folgendermassen: Der geschuldete Steuerbetrag stehe in einem klaren Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Rekurrenten. Die GmbH könne keine Gewinne ausschütten, welche zur Bezahlung der Steuerschuld verwendet werden könnten und die beiden Rekurrenten hätten auch kein Vermögen, mit dem diese bezahlt werden könne.\n4.2 Am 26. Januar 2009 liess sich die Erlassabteilung des\nFinanzdepartements nochmals vernehmen mit dem Antrag, der Rekurs sei abzuweisen\nund verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung.\n4.3 Mit Eingabe vom 10. Februar 2009 verwies der Vertreter der Rekurrenten auf die Rekursschrift.\nErwägungen\n2. Vorab ist festzuhalten, dass es nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein kann, materiell zu prüfen, ob eine Handänderungssteuerpflicht vorliegt. Die Veranlagung der Handänderungssteuer wurde unangefochten rechtskräftig. Bezüglich des später eingereichten Revisionsbegehrens hat das Steueramt mit Verfügung vom 23. Juni 2008 festgestellt, dass kein Revisionsgrund vorliege und selbst dann, wenn ein Revisionsgrund existieren würde, das Revisionsgesuch hätte abgewiesen werden müssen. Auch diesem - inzwischen rechtskräftigen - (Revisions-)Entscheid wurde nicht widersprochen.\nSomit kann festgehalten werden, dass die Rekurrenten dazu verpflichtet sind, eine Handänderungssteuer zu bezahlen. Da rechtskräftige Veranlagungen zudem im Erlassverfahren nicht geändert werden können (§ 9 Abs. 3 der Steuerverordnung Nr. 11 betreffend Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen [StVO Nr. 11]), bleibt - entgegen der Ansicht der Rekurrenten - auch im vorliegenden Verfahren kein Raum für eine Änderung der Handänderungssteuerpflicht.\n3. In grundsätzlicher Hinsicht stellt sich als erstes die Frage, ob ein Handänderungssteuererlass vom Gesetzgeber überhaupt vorgesehen ist. Falls es an der entsprechenden gesetzlichen Grundlage fehlt, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Thema.\n3.1 Handänderungssteuern werden im Kanton Solothurn zu den sogenannten Nebensteuern gezählt und sind Thema der §§ 205-216 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG). Innerhalb dieser Normen findet sich keine einzige Regelung zum Thema Steuererlass. In den restlichen Bestimmungen des StG wird die Handänderungssteuer, abgesehen von einer kurzen Erwähnung in § 1 StG (\"Der Staat erhebt ferner eine Handänderungssteuer, ...\" ) und in den Übergangsbestimmungen nicht mehr erwähnt. Es fehlt somit eine ausdrückliche Ermächtigung zum Erlass der Steuer."}