Damit ist der Vermögenssteuerwert tiefer als die kapitalisierte Nutzniessung. Der Schenkungsbetrag beträgt somit höchstens Fr. 46'000.--. Von diesem Betrag ist der Freibetrag von Fr. 14'100.-- gemäss § 239 Abs. 2 StG abzuziehen. Es verbleibt ein steuerbarer Betrag von Fr. 31'900.--. Von diesem ist die Schenkungssteuer zu berechnen. Steuergericht, Urteil vom 14. Dezember 2009