Ist die kapitalisierte Nutzniessung tiefer als der Vermögenssteuerwert, so ist als Schenkungsbetrag die kapitalisierte Nutzniessung zu besteuern. Ist der Vermögenssteuerwert jedoch kleiner als die kapitalisierte Nutzniessung (bspw. bei hoher Belehnung), so findet der Schenkungsbetrag im Vermögenssteuerwert seine Grenze. Der Vermögenssteuerwert der Liegenschaft betrug bei der Einräumung des Nutzniessungsrechts Fr. 46'000.-- (Erwerbspreis Fr. 746‘000.-- abzüglich der Hypothek Fr. 700'000.--). Die errechnete kapitalisierte Nutzniessung beträgt ohne Abzug des Freibetrages hingegen Fr. 180'728.--. Damit ist der Vermögenssteuerwert tiefer als die kapitalisierte Nutzniessung.