Der Schenkungsbetrag bei der Nutzniessung kann jedoch nicht höher sein, als wenn das Grundstück zu Eigentum unter Anrechnung der Schuld verschenkt worden wäre. Oder anders formuliert: Der Schenker kann nicht mehr Vermögen verschenken, als er selber hat. Der kapitalisierte Wert der Nutzniessung darf nicht höher als der Vermögenssteuerwert der Sache sein (vgl. Klötli-Weber/Siegrist/ Weber, a.a.O., § 148 Rn. 10). Nach Vornahme der Berechnung ist somit zu prüfen, ob die kapitalisierte Nutzniessung den Vermögenssteuerwert übersteigt. Ist die kapitalisierte Nutzniessung tiefer als der Vermögenssteuerwert, so ist als Schenkungsbetrag die kapitalisierte Nutzniessung zu besteuern.