Die abziehbaren Unterhaltskosten belaufen sich somit auf Fr. 13'200.--. 4.4. Der errechnete Netto-Liegenschaftsertrag von Fr. 11'600.-- wird mit dem Faktor 15,58 kapitalisiert. Der Kapitalisierungsfaktor 15,58 wird von den Parteien nicht bestritten. Es errechnet sich ein Schenkungsbetrag von Fr. 180'728.--. Von diesem Betrag ist der Freibetrag von Fr. 14'100.-- gemäss § 239 Abs. 2 StG abzuziehen. Im Ergebnis beträgt der steuerbare Betrag gemäss der von der Vorinstanz richtig vorgenommenen Berechnung grundsätzlich Fr. 166'628.--. 5. Der Schenkungsbetrag bei der Nutzniessung kann jedoch nicht höher sein, als wenn das Grundstück zu Eigentum unter Anrechnung der Schuld verschenkt worden wäre.