Damit übersieht der Rekurrent, dass er nicht Eigentümer der Liegenschaft ist. Grössere Investitionen, Reparaturen und Sanierungen hat grundsätzlich der Eigentümer vorzunehmen und gehen nicht zu Lasten des Nutzniessungsberechtigten. Der Nutzniessungsberechtigte hat nur für den gewöhnlichen Unterhalt aufzukommen. Die Praxis der Vorinstanz, die Unterhaltskosten als einen Viertel der Mieterträge festzusetzen, ist eine Pauschallösung, welche für Nutzniessungsberechtigte zu angemessenen, wenn nicht sogar grosszügigen, Unterhaltsabzügen führt. Sie ist deshalb nicht zu beanstanden. Die abziehbaren Unterhaltskosten belaufen sich somit auf Fr. 13'200.--.