Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Rekurrent weder glaubhaft dargelegt noch bewiesen, dass er einen Hypothekarzinssatz von 4,5% bezahlen muss. Als abziehbare Hypothekarzinsen ist somit von einem Zinssatz von 4% auszugehen, was zu Hypothekarzinsen von Fr. 28'000.-- führt. 4.3. Als Unterhaltskosten des Nutzniessungsberechtigten hat die Vorinstanz praxisgemäss einen Viertel der Mieterträge abgezogen. Der Rekurrent beantragt hingegen einen Abzug für Unterhaltskosten von 2,5% des Gebäudeversicherungswertes gemäss Praxis der Immobilienbranche. Damit übersieht der Rekurrent, dass er nicht Eigentümer der Liegenschaft ist.