Indem der Sohn als Eigentümer der Liegenschaft dem Rekurrenten das lebenslängliche Nutzniessungsrecht an der Liegenschaft einräumte beabsichtigte er, den Rekurrenten in den Genuss der Gewinne der Liegenschaft kommen zu lassen. 3.4. Mit der unentgeltlichen Einräumung der Nutzniessung wurde der Rekurrent aus dem Vermögen des Sohnes bereichert ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erbringen. Eine Ausnahmebestimmung gemäss § 234 StG liegt nicht vor. Mit der vorliegenden Einräumung des Nutzniessungsrechts sind die Voraussetzungen der Schenkungssteuerpflicht grundsätzlich erfüllt. 4.1. Nachfolgend ist die Höhe der Schenkung zu bestimmen.