Damit hat der Rekurrent vollen Genuss an der Liegenschaft, d.h. er erhält sämtliche Mietzinseinnahmen und hat dafür für den gewöhnlichen Unterhalt und die Verwaltung aufzukommen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Höhe der Mieterträge so vereinbart wird, dass der Eigentümer oder Nutzniesser mit diesen sämtliche Kosten der Verwaltung sowie den Unterhalt bezahlen kann und ein Gewinn für das eingesetzte Kapital übrigbleibt. Indem der Sohn als Eigentümer der Liegenschaft dem Rekurrenten das lebenslängliche Nutzniessungsrecht an der Liegenschaft einräumte beabsichtigte er, den Rekurrenten in den Genuss der Gewinne der Liegenschaft kommen zu lassen.