4 des Kaufvertrages bezahlte der Rekurrent für die Einräumung der Nutzniessung nichts. Da sich die Mitfinanzierung des Rekurrenten auf den Erwerb der Liegenschaft bezieht, kann diese nicht als Entgelt für die Einräumung der Nutzniessung betrachtet werden. Somit ist davon auszugehen, dass die Nutzniessung unentgeltlich eingeräumt wurde. 3.3. Damit hat der Rekurrent vollen Genuss an der Liegenschaft, d.h. er erhält sämtliche Mietzinseinnahmen und hat dafür für den gewöhnlichen Unterhalt und die Verwaltung aufzukommen.