, Muri-Bern 2009, Bd. 2, § 148 Rn. 4). Die unentgeltliche Einräumung einer Nutzniessung ohne Übertragung des Eigentums auf einen Dritten ist als Schenkung oder als „andere Zuwendung“ steuerbar (vgl. Klötli-Weber/Siegrist/ Weber, a.a.O., § 148 Rn. 10; Mäusli-Allenspach/Oertli, Das schweizerische Steuerrecht, Ein Grundriss mit Beispielen, 5. Aufl., Muri-Bern 2008, S. 474). 3.2. Dem Rekurrenten wurde gemäss Kaufvertrag vom 14. September 2006 ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht an der Liegenschaft eingeräumt. Gemäss Ziff. 4 des Kaufvertrages bezahlte der Rekurrent für die Einräumung der Nutzniessung nichts.