KSGE] 1994, Nr. 15). Der Begriff der steuerbaren Zuwendungen geht in diesem Sinn, insbesondere in Bezug auf die Entbehrlichkeit eines Schenkungswillens, über denjenigen der Schenkung nach Art. 239 OR hinaus. Die Einräumung einer Nutzniessung verschafft dem Nutzniesser das Recht, die Sache künftig zu nutzen. Ist die Einräumung unentgeltlich oder basiert sie auf Erbrecht, so erhält der Nutzniesser mit der Einräumung einen steuerbaren Vermögensanfall (vgl. Klötli-Weber/Siegrist/ Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Aufl., Muri-Bern 2009, Bd. 2, § 148 Rn. 4).