Es fehle somit an der Begünstigungsabsicht. Nach der Rechtsprechung des Kantonalen Steuergerichts fallen unter die Schenkungssteuer alle Zuwendungen, die eine Bereicherung beim Empfänger zeitigen und nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 234 StG fallen. Die Bereicherung ist in objektiver Weise festzustellen, sodass die eigentliche Schenkungsabsicht des Schenkers und der Wille des Empfängers, die Zuwendung als unentgeltliche anzunehmen, nicht erforderlich sind (vgl. Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts [KSGE] 1994, Nr. 15).