Steuerobjekt bildet in diesem Fall die Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung. Nicht der Schenkungssteuer unterliegen Leistungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht sowie Zuwendungen an bedürftige Personen (§ 234 StG). 3.1. Der Rekurrent macht geltend, dass die Errichtung der Nutzniessung zu seinen Gunsten keine steuerbare Schenkung sei, da er den Erwerbspreis des Grundstückes als Solidarschuldner mitfinanziert und kein Eigentum an der Liegenschaft erhalten habe. Es fehle somit an der Begünstigungsabsicht.