Der Schenkungssteuer unterliegen alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird (§ 233 Abs. 1 StG). Von der Schenkungssteuer erfasst werden grundsätzlich auch gemischte Schenkungen (vgl. Mäusli-Allenspach/Oertli, Das schweizerische Steuerrecht, Ein Grundriss mit Beispielen, 5. Aufl., Muri-Bern 2008, S. 474), also zweiseitige Rechtsgeschäfte, bei welchen die Leistungen der einen Parteien jene der andern deutlich übersteigt. Steuerobjekt bildet in diesem Fall die Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung.