Die Schenkungssteuer betrage diesfalls Fr. 8'331.40 (Steuerklasse 1). Der Rekurrent liess am 5. Februar 2008 zur Vernehmlassung Stellung nehmen. Er hielt an seinen Rechtsbegehren fest und machte geltend, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Höhe der Schenkung von einer „Best-Situation“ ausgehe, welche nicht erreicht werden könne. Erwägungen 2. Der Schenkungssteuer unterliegen alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird (§ 233 Abs. 1 StG).