Es könne nur ein Hypothekarzins von 4% berücksichtigt werden. Gemäss jahrelanger Praxis des Steueramtes sei dem Nutzniesser ein Viertel des Mietertrages als Unterhaltskosten angerechnet worden, was als grosszügig zu bezeichnen sei. Die vom Rekurrenten geltend gemachten Zahlen seien mangels Beweisen resp. mangels Begründetheit nicht zu berücksichtigen. Falls nachträglich Beweise für die behaupteten Mietzinseinnahmen und Nebenkosten eingereicht würden, so werde eine teilweise Gutheissung des Rekurses beantragt mit einer Schenkung nach Abzug des Freibetrages in Höhe von Fr. 166‘628.--. Die Schenkungssteuer betrage diesfalls Fr. 8'331.40 (Steuerklasse 1).