In seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2008 beantragte das Kantonale Steueramt (Vorinstanz), der Rekurs sei kostenfällig abzuweisen, eventualiter sei in teilweiser Gutheissung des Rekurses die Schenkungssteuer auf Fr. 8'331.40 zu reduzieren. Die Vorinstanz begründete ihre Anträge damit, dass die vom Rekurrenten angegebenen Mietzinseinnahmen und Nebenkosten nicht belegt und glaubhaft seien. Die Leerwohnungsziffer habe gemäss dem Bundesamt für Statistik in der Schweiz im Jahr 2006 durchschnittlich 1,06% betragen, diejenige im Kanton Solothurn durchschnittlich 1,98%. Es könne nur ein Hypothekarzins von 4% berücksichtigt werden.