Die Anträge wurden damit begründet, dass keine Schenkung vorliege. Die Nutzniessung sei nicht als Zuwendung eines Vermögenswertes zu werten, sondern als Nutzung der Liegenschaft. Die Substanz bleibe bei K. H. Die Nutzniessung sei vereinbart worden, weil W. H. die Verwaltung der Liegenschaft vornehme und eine Solidarbürgschaft eingegangen sei. Eine Begünstigungsabsicht bei der Errichtung der Nutzniessung sei nicht vorhanden. Gegen eine Schenkung spreche auch, dass die Liegenschaft zu 93,83% fremdfinanziert sei (Erwerbspreis Fr. 746'000.--, Hypothek Fr. 700'000.--). Falls eine Schenkungsabsicht bejaht werde, sei der Betrag der Schenkung vom Kantonalen Steueramt zu hoch berechnet worden.