Am 23. April 2007 liess W. H. fristgerecht Einsprache gegen die Schenkungssteuer-Veranlagung vom 27. März 2007 erheben. (…) Das Kantonale Steueramt wies die Einsprache am 2. November 2007 vollständig ab. 4. Dagegen liess W. H. (nachfolgend Rekurrent genannt) am 26. November 2007 Rekurs erheben. Er beantragt, die Schenkungssteuer-Veranlagung sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei der massgebende Wert der Schenkung auf höchstens Fr. 28'000.-- festzusetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Die Anträge wurden damit begründet, dass keine Schenkung vorliege.