{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-12-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2007-7_2009-12-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128477&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=34&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a16f08ba18ef91535921d8c5e00c8ce1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2007.7", "Vermögenssteuerwert der Liegenschaft"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 14.12.2009 SGNEB.2007.7 (Vermögenssteuerwert der Liegenschaft)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 14.12.2009 SGNEB.2007.7 (Vermögenssteuerwert der Liegenschaft)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 14.12.2009 SGNEB.2007.7 (Vermögenssteuerwert der Liegenschaft)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:50", "Checksum": "86257f94366926495e989c234e6f99a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 14.12.2009 SGNEB.2007.7 (Vermögenssteuerwert der Liegenschaft)\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\n\n5. Der Schenkungsbetrag bei der Nutzniessung kann jedoch nicht höher sein, als wenn das Grundstück zu Eigentum unter Anrechnung der Schuld verschenkt worden wäre. Oder anders formuliert: Der Schenker kann nicht mehr Vermögen verschenken, als er selber hat. Der kapitalisierte Wert der Nutzniessung darf nicht höher als der Vermögenssteuerwert der Sache sein (vgl. Klötli-Weber/Siegrist/ Weber, a.a.O., § 148 Rn. 10). Nach Vornahme der Berechnung ist somit zu prüfen, ob die kapitalisierte Nutzniessung den Vermögenssteuerwert übersteigt. Ist die kapitalisierte Nutzniessung tiefer als der Vermögenssteuerwert, so ist als Schenkungsbetrag die kapitalisierte Nutzniessung zu besteuern. Ist der Vermögenssteuerwert jedoch kleiner als die kapitalisierte Nutzniessung (bspw. bei hoher Belehnung), so findet der Schenkungsbetrag im Vermögenssteuerwert seine Grenze.\nDer Vermögenssteuerwert der Liegenschaft betrug bei der Einräumung des Nutzniessungsrechts Fr. 46'000.-- (Erwerbspreis Fr. 746‘000.-- abzüglich der Hypothek Fr. 700'000.--). Die errechnete kapitalisierte Nutzniessung beträgt ohne Abzug des Freibetrages hingegen Fr. 180'728.--. Damit ist der Vermögenssteuerwert tiefer als die kapitalisierte Nutzniessung. Der Schenkungsbetrag beträgt somit höchstens Fr. 46'000.--. Von diesem Betrag ist der Freibetrag von Fr. 14'100.-- gemäss § 239 Abs. 2 StG abzuziehen. Es verbleibt ein steuerbarer Betrag von Fr. 31'900.--. Von diesem ist die Schenkungssteuer zu berechnen.\nSteuergericht, Urteil vom 14. Dezember 2009"}