{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-12-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2007-7_2009-12-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128477&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=34&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a16f08ba18ef91535921d8c5e00c8ce1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2007.7", "Vermögenssteuerwert der Liegenschaft"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 14.12.2009 SGNEB.2007.7 (Vermögenssteuerwert der Liegenschaft)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 14.12.2009 SGNEB.2007.7 (Vermögenssteuerwert der Liegenschaft)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 14.12.2009 SGNEB.2007.7 (Vermögenssteuerwert der Liegenschaft)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:50", "Checksum": "86257f94366926495e989c234e6f99a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 14.12.2009 SGNEB.2007.7 (Vermögenssteuerwert der Liegenschaft)\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\nKSGE 2009 Nr. 16\nStG § 233 Abs. 1, StG § 238 i.V.m. § 221 - Schenkungssteuer; Bemessung. Der Abgabewert für die Schenkung einer Nutzniessung an einem Grundstück darf nicht höher sein, als wenn das Grundstück zu Eigentum verschenkt worden wäre (Vermögenssteuerwert der Liegenschaft).\nSachverhalt\n1. Mit Kaufvertrag vom 14. September 2006 erwarb K. H. ein Grundstück in S./SO zu einem Kaufpreis von Fr. 746'000.--. In Ziff. 4 des Kaufvertrages räumte K. H. seinem Vater W. H. am vorerwähnten Grundstück das lebenslängliche Nutzniessungsrecht gemäss Art. 745 ff. ZGB ein.\nGleichzeitig zum Kaufvertrag nahmen K. H. und W. H. als solidarisch haftende Darlehensnehmer einen Kredit von Fr. 700'000.-- zwecks Finanzierung des Kaufpreises auf.\n2. Mit Schenkungssteuer-Veranlagung Nr. 1753 vom 27. März 2007 stellte das Kantonale Steueramt dem Vater - W. H. - eine Schenkungssteuer von Fr. 11'521.40 in Rechnung (Schenkung Fr. 244'528.10, steuerbarer Betrag Fr. 230'428.10, Steuerklasse 1).\n3. Am 23. April 2007 liess W. H. fristgerecht Einsprache gegen die Schenkungssteuer-Veranlagung vom 27. März 2007 erheben. (…) Das Kantonale Steueramt wies die Einsprache am 2. November 2007 vollständig ab.\n4. Dagegen liess W. H. (nachfolgend Rekurrent genannt) am 26. November 2007 Rekurs erheben. Er beantragt, die Schenkungssteuer-Veranlagung sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei der massgebende Wert der Schenkung auf höchstens Fr. 28'000.-- festzusetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Die Anträge wurden damit begründet, dass keine Schenkung vorliege. Die Nutzniessung sei nicht als Zuwendung eines Vermögenswertes zu werten, sondern als Nutzung der Liegenschaft. Die Substanz bleibe bei K. H. Die Nutzniessung sei vereinbart worden, weil W. H. die Verwaltung der Liegenschaft vornehme und eine Solidarbürgschaft eingegangen sei. Eine Begünstigungsabsicht bei der Errichtung der Nutzniessung sei nicht vorhanden. Gegen eine Schenkung spreche auch, dass die Liegenschaft zu 93,83% fremdfinanziert sei (Erwerbspreis Fr. 746'000.--, Hypothek Fr. 700'000.--). Falls eine Schenkungsabsicht bejaht werde, sei der Betrag der Schenkung vom Kantonalen Steueramt zu hoch berechnet worden. Für die Berechnung sei eine Nettorendite von 4% vom Eigenkapital von Fr. 46'000.-- (Erwerbspreis abzüglich Hypothek) zu berechnen und zu kapitalisieren, was einen Betrag von Fr. 28'667.-- ergebe.\nIn seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2008 beantragte das Kantonale Steueramt (Vorinstanz), der Rekurs sei kostenfällig abzuweisen, eventualiter sei in teilweiser Gutheissung des Rekurses die Schenkungssteuer auf Fr. 8'331.40 zu reduzieren. Die Vorinstanz begründete ihre Anträge damit, dass die vom Rekurrenten angegebenen Mietzinseinnahmen und Nebenkosten nicht belegt und glaubhaft seien. Die Leerwohnungsziffer habe gemäss dem Bundesamt für Statistik in der Schweiz im Jahr 2006 durchschnittlich 1,06% betragen, diejenige im Kanton Solothurn durchschnittlich 1,98%. Es könne nur ein Hypothekarzins von 4% berücksichtigt werden. Gemäss jahrelanger Praxis des Steueramtes sei dem Nutzniesser ein Viertel des Mietertrages als Unterhaltskosten angerechnet worden, was als grosszügig zu bezeichnen sei. Die vom Rekurrenten geltend gemachten Zahlen seien mangels Beweisen resp. mangels Begründetheit nicht zu berücksichtigen. Falls nachträglich Beweise für die behaupteten Mietzinseinnahmen und Nebenkosten eingereicht würden, so werde eine teilweise Gutheissung des Rekurses beantragt mit einer Schenkung nach Abzug des Freibetrages in Höhe von Fr. 166‘628.--. Die Schenkungssteuer betrage diesfalls Fr. 8'331.40 (Steuerklasse 1).\nDer Rekurrent liess am 5. Februar 2008 zur Vernehmlassung Stellung nehmen. Er hielt an seinen Rechtsbegehren fest und machte geltend, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Höhe der Schenkung von einer „Best-Situation“ ausgehe, welche nicht erreicht werden könne.\nErwägungen\n2. Der Schenkungssteuer unterliegen alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird (§ 233 Abs. 1 StG). Von der Schenkungssteuer erfasst werden grundsätzlich auch gemischte Schenkungen (vgl. Mäusli-Allenspach/Oertli, Das schweizerische Steuerrecht, Ein Grundriss mit Beispielen, 5. Aufl., Muri-Bern 2008, S. 474), also zweiseitige Rechtsgeschäfte, bei welchen die Leistungen der einen Parteien jene der andern deutlich übersteigt. Steuerobjekt bildet in diesem Fall die Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung. Nicht der Schenkungssteuer unterliegen Leistungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht sowie Zuwendungen an bedürftige Personen (§ 234 StG).\n3.1. Der Rekurrent macht geltend, dass die Errichtung der Nutzniessung zu seinen Gunsten keine steuerbare Schenkung sei, da er den Erwerbspreis des Grundstückes als Solidarschuldner mitfinanziert und kein Eigentum an der Liegenschaft erhalten habe. Es fehle somit an der Begünstigungsabsicht.\nNach der Rechtsprechung des Kantonalen Steuergerichts fallen unter die Schenkungssteuer alle Zuwendungen, die eine Bereicherung beim Empfänger zeitigen und nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 234 StG fallen. Die Bereicherung ist in objektiver Weise festzustellen, sodass die eigentliche Schenkungsabsicht des Schenkers und der Wille des Empfängers, die Zuwendung als unentgeltliche anzunehmen, nicht erforderlich sind (vgl. Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts [KSGE] 1994, Nr. 15). Der Begriff der steuerbaren Zuwendungen geht in diesem Sinn, insbesondere in Bezug auf die Entbehrlichkeit eines Schenkungswillens, über denjenigen der Schenkung nach Art. 239 OR hinaus."}