Nachdem die Rekurrentin das erwähnte Formular erhalten hat und die Zuständigkeiten auch in Ziff. 7.4 des Schenkungs- und Abtretungsvertrags vom 1. Februar 2005 ausdrücklich festgehalten worden sind, kann die Rekurrentin auch nicht behaupten, dass sie die Amtschreiberei berechtigterweise in Steuerfragen als zuständig ansehen durfte. Somit steht fest, dass eine wesentliche Voraussetzung der Anwendung des Vertrauensprinzips nicht gegeben ist. Es erübrigt sich daher, das Vorhandensein der weiteren Voraussetzungen zu prüfen.