Wenn die Rekurrentin in ihrer Replik juristisch unpräzis festhält, dass sie die "amtsinterne Rollenverteilung" zwischen der Amtschreiberei und den Steuerbehörden nichts angehe, so irrt sie. Die korrekt kommunizierten Zuständigkeiten gelten für jedermann. Demnach steht fest, dass sich die Rekurrentin hier betr. Schenkungssteuer an die unzuständige Behörde gewandt hat (vgl. Urteil des Steuergerichts vom 18. Februar 2002 i.S. R.; Urteil vom 10. Dezember 2007 i.S. L.). Durch Auskünfte einer unzuständigen Amtsstelle, wird die zuständige Amtsstelle nicht gebunden. Nachdem die Rekurrentin das erwähnte Formular erhalten hat und die Zuständigkeiten auch in Ziff.