Hier darf sie zumindest über bestehende Handänderungssteuern informieren. Im Bereich der Schenkungssteuer hat die Amtschreiberei demgegenüber keinerlei Kompetenzen. Die Schenkungssteuer wird gemäss § 241 Abs. 3 StG vom KStA veranlagt. Die Entscheidzuständigkeit beinhaltet nach h.L. auch die Zuständigkeit zur Auskunftserteilung (vgl. Gueng, a.a.O., S. 27 f.). Die Zuständigkeiten waren somit in casu klar geregelt und wurden auch gegenüber den Parteien korrekt kommuniziert. Wenn die Rekurrentin in ihrer Replik juristisch unpräzis festhält, dass sie die "amtsinterne Rollenverteilung" zwischen der Amtschreiberei und den Steuerbehörden nichts angehe, so irrt sie.