Dabei hat er namentlich den Willen der Parteien zu ermitteln und die Parteien über Form und Bedeutung des Rechtsgeschäftes zu belehren. Widersprüche und Unklarheiten hat er zu beseitigen und dafür zu sorgen, dass der Wille der Parteien klar und vollständig zum Ausdruck kommt. Die Beratung über die Steuerfolgen eines Geschäfts gehört demgegenüber entgegen der Ansicht der Rekurrentin nicht zu den Aufgaben des Amtschreibers. Zuständig für die Beantwortung von Steuerfragen im Zusammenhang mit Grundstückgeschäften ist ausschliesslich das KStA.