Ein solches Rechtsgeschäft hätte für die Parteien zu ganz andern rechtlichen Konsequenzen geführt. Ob die beiden Schenkungen nun aber in einem oder in zwei verschiedenen Dokumenten vollzogen wurden, war für die Schenkungssteuer irrelevant. Effektiv ist es somit mehr als fraglich, ob die angeblich falsche Auskunft des KStA überhaupt kausal für irgendwelche finanziellen Dispositionen war, die in Kenntnis der effektiven Steuerfolgen nicht getätigt worden wären. 7. Unbestrittenermassen hat der Leiter des Grundbuchamts und stellvertretende Amtschreiber den Parteien mitgeteilt, dass das KStA bestätigt habe, dass keine Schenkungssteuer anfalle.