Der Bürger konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen (BGE 127 II 230). d) Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. e) Die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren. Wer eine vom Gesetz abweichende Behandlung gestützt auf eine unrichtige behördliche Auskunft oder Zusicherung verlangt, hat die Voraussetzungen für die Anwendung des Vertrauensprinzips nachzuweisen. Die Beweispflicht obliegt hier demnach der Rekurrentin.