Damit sind sämtliche Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt, was zu einer Sachverhaltsfiktion führt: Die Parteien sind so zu stellen, wie wenn das Grundstück direkt von H. K. an die Rekurrentin übertragen worden wäre. Das hat zur Folge, dass für das gewählte Vorgehen Schenkungssteuern zu entrichten sind. 4.3 Ein Teil der Lehre geht davon aus, dass bei zwei oder mehreren hintereinander gestaffelten Schenkungsverträgen nicht eine Steuerumgehung vorliegt, sondern eine Simulation (vgl. Locher, Rechtsmissbrauchsüberlegungen im Recht der direkten Steuern der Schweiz, in: ASA 75 687 f.).