Das komplizierte und ungewöhnliche Vorgehen wurde offensichtlich nur deshalb gewählt, weil den Parteien durchaus bewusst war, dass die direkte Übertragung der Liegenschaft von H. K. an seine Stieftochter die Schenkungssteuer auslösen würde und man nach Lösungen suchte, diese Schenkungssteuer vermeiden zu können. Sich wirtschaftlich so zu betätigen, dass die Steuerlast möglichst gering ausfällt, ist selbstverständlich zulässig (ASA 66 414). Die gewählte Vorgehensweise darf aber nicht derart ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich sein, dass sie den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint.