Der Amtschreiberei wurden zwar zwei getrennte Aufträge erteilt. Beide Aufträge wurden aber am selben Tag vom selben Auftraggeber eingereicht. Daher ist es offensichtlich, dass die Liegenschaft letztlich von H. K. an die Rekurrentin übertragen werden sollte. Dass mit der vorgängigen Übertragung des Grundstücks an die Ehefrau ehe- und güterrechtliche Ansprüche abgegolten werden sollen, wie in der Einsprache erstmals geltend gemacht wurde, erscheint wenig glaubhaft und konstruiert. So scheint die baldige Auflösung des Güterstandes des Ehepaares K. nie thematisiert worden zu sein, obschon sich die Parteien von der Amtschreiberei ausführlich beraten liessen.