Das Geschäft muss daher als gemischte Schenkung angesehen werde, weil Frau K. ihrer Tochter bewusst ein Grundstück zu einem Preis, der wesentlich unter dem Verkehrswert lag, verkaufte, und den Differenzbetrag ihrer Tochter unentgeltlich zukommen lassen wollte (BGE 98 II 358; Vogt, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 239 OR N 5). Auch dieses Geschäft löste aber für sich betrachtet keine Schenkungssteuer aus, weil Geschenke an Nachkommen nach § 236 Abs. 1 lit. b StG steuerfrei sind.