Die Zuwendung muss unentgeltlich oder mindestens teilweise unentgeltlich sein. c) Die Zuwendung führt bei der empfangenden Person zu einer Bereicherung. d) Der Zuwendende handelt in der Absicht, die empfangende Person zu bereichern (animus donandi, Schenkungswille). Notwendig ist zudem, weil die Schenkung ein zweiseitiges Rechtsgeschäft darstellt, die Annahme durch den Beschenkten, die aber regelmässig stillschweigend erfolgt. 3. Vorliegend hat H. K. mit Schenkungsvertrag vom 1. Februar 2005 seiner Ehefrau das Grundstück in L./SO geschenkt. Dieser Schenkungsvertrag löste keine Schenkungssteuer aus, da Geschenke unter Ehegatten nach § 236 Abs. 1 lit. a StG steuerfrei sind.