(…) Erwägungen 2. Gemäss § 233 Abs. 1 StG unterliegen der Schenkungssteuer alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert ist. Nach Lehre und Rechtsprechung wird eine Schenkung angenommen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. ZBl 1982 S. 275; Klötli-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, § 142 N 24): a) Die Zuwendung wird aus dem Vermögen eines Dritten erbracht und stammt nicht aus dem Vermögen der empfangenden Person. b) Die Zuwendung muss unentgeltlich oder mindestens teilweise unentgeltlich sein. c)