{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-11-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2007-5_2009-11-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128476&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=38&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0300d38d78bc05e35ad8cb1b17f854fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2007.5", "Stieftochter des Ehemannes"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 16.11.2009 SGNEB.2007.5 (Stieftochter des Ehemannes)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 16.11.2009 SGNEB.2007.5 (Stieftochter des Ehemannes)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 16.11.2009 SGNEB.2007.5 (Stieftochter des Ehemannes)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:39", "Checksum": "f7e90b29d46b51d4bec493b4c350971a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 16.11.2009 SGNEB.2007.5 (Stieftochter des Ehemannes)\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\n\n6. Unbestrittenermassen hatte der Leiter des Grundbuchamts Region Solothurn den Parteien ursprünglich empfohlen, zwei getrennte Schenkungsverträge abzuschliessen. Daraufhin liess er eine Mitarbeiterin des Grundbuchamts beim KStA abklären, ob dieser Sachverhalt die Schenkungssteuer auslöse, was gemäss dieser Mitarbeiterin vom KStA verneint wurde. Die Parteien entschieden sich darauf, die beiden Schenkungsverträge in einer einzigen Urkunde abzuwickeln.\nWelchen Sachverhalt die Mitarbeiterin des Grundbuchamts dem Mitarbeiter des KStA geschildert hatte, ist unklar. Während der Leiter des Grundbuchamts davon ausgeht, dass der Mitarbeiter des KStA richtig informiert worden sei, geht dieser davon aus, dass ihm der Sachverhalt nicht korrekt geschildert worden sei. In der Tat erscheint es merkwürdig, dass ausgerechnet der Mitarbeiter, der jahrelang alleine für die Veranlagung der Schenkungssteuern zuständig war, einen derart offensichtlichen Fall als schenkungssteuerfreies Rechtsgeschäft bezeichnet haben soll. Nachdem aber über den Inhalt des Telefongesprächs keine Notizen existieren und beide Mitarbeiter, welche das Telefongespräch geführt hatten, heute nicht mehr im Staatsdienst arbeiten, dürfte es nicht mehr möglich sein, den exakten Inhalt des im Oktober 2007 geführten Telefongesprächs herauszufinden.\nDass der Sachverhalt dem Mitarbeiter des KStA korrekt und vollständig geschildert worden ist, hat die Rekurrentin nachzuweisen. Dieser Nachweis ist nicht gelungen. In diesem Zusammenhang wird zwar noch die Einvernahme der Zeugen I. S. und T. M. beantragt. Dazu ist aber festzuhalten, dass beide das Telefongespräch zwischen dem Grundbuchamt und dem KStA nicht direkt mitbekommen haben. Es ist daher nicht ersichtlich, was die Einvernahme dieser beiden Personen zur Klärung dieses Sachverhalts beitragen könnten. Auf deren Einvernahme kann daher verzichtet werden.\nEs ist demnach nicht nachgewiesen, dass die Parteien vom zuständigen Mitarbeiter des KStA effektiv eine falsche Auskunft erhalten hätten.\nDoch selbst wenn man hier von einer falschen Auskunft des zuständigen Mitarbeiters des KStA ausgehen würde, müsste hier das Bestehen des Vertrauensschutzes verneint werden, denn den Ausführungen der Amtschreiberei in den Akten kann entnommen werden, dass im Rahmen der Beratungsgespräche darüber diskutiert wurde, ob das Geschäft in einem oder in zwei verschiedenen Dokumenten abgewickelt werden soll. Das Grundstück aber gar nicht zu übertragen, sondern lediglich erbrechtliche Ansprüche zu vereinbaren, stand demgegenüber offenbar nie, auch nicht vor der Auskunft des KStA zur Diskussion. Ein solches Rechtsgeschäft hätte für die Parteien zu ganz andern rechtlichen Konsequenzen geführt. Ob die beiden Schenkungen nun aber in einem oder in zwei verschiedenen Dokumenten vollzogen wurden, war für die Schenkungssteuer irrelevant. Effektiv ist es somit mehr als fraglich, ob die angeblich falsche Auskunft des KStA überhaupt kausal für irgendwelche finanziellen Dispositionen war, die in Kenntnis der effektiven Steuerfolgen nicht getätigt worden wären.\n7. Unbestrittenermassen hat der Leiter des Grundbuchamts und stellvertretende Amtschreiber den Parteien mitgeteilt, dass das KStA bestätigt habe, dass keine Schenkungssteuer anfalle. Es stellt sich somit die Frage, ob er eine falsche Auskunft erteilt hatte, die einen Vertrauensschutz rechtfertigen würde. § 26 der Amtschreibereiverord-nung kann dazu entnommen werden, dass der Amtschreiber eine Beurkundung mit aller Sorgfalt vorzubereiten hat. Dabei hat er namentlich den Willen der Parteien zu ermitteln und die Parteien über Form und Bedeutung des Rechtsgeschäftes zu belehren. Widersprüche und Unklarheiten hat er zu beseitigen und dafür zu sorgen, dass der Wille der Parteien klar und vollständig zum Ausdruck kommt. Die Beratung über die Steuerfolgen eines Geschäfts gehört demgegenüber entgegen der Ansicht der Rekurrentin nicht zu den Aufgaben des Amtschreibers.\nZuständig für die Beantwortung von Steuerfragen im Zusammenhang mit Grundstückgeschäften ist ausschliesslich das KStA. Das KStA gibt aus diesem Grund das Merkblatt \"Steuerliche Hinweise zu Grundstückgeschäften\" heraus, das von den Amtschreibereien vor einem Grundstücksgeschäft allen Parteien abgegeben wird. Auf diesem Merkblatt (sowohl in der Ausgabe 2004 als auch in der Ausgabe 2006) ist ausdrücklich festgehalten, dass nur das KStA verbindliche Auskünfte zu Steuerfragen erteilen darf. Im Bereich der Handänderungssteuer bereitet die Amtschreiberei die Veranlagung vor (§ 213 Abs. 1 StG). Hier darf sie zumindest über bestehende Handänderungssteuern informieren. Im Bereich der Schenkungssteuer hat die Amtschreiberei demgegenüber keinerlei Kompetenzen. Die Schenkungssteuer wird gemäss § 241 Abs. 3 StG vom KStA veranlagt. Die Entscheidzuständigkeit beinhaltet nach h.L. auch die Zuständigkeit zur Auskunftserteilung (vgl. Gueng, a.a.O., S. 27 f.). Die Zuständigkeiten waren somit in casu klar geregelt und wurden auch gegenüber den Parteien korrekt kommuniziert."}