{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-11-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2007-5_2009-11-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128476&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=38&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0300d38d78bc05e35ad8cb1b17f854fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2007.5", "Stieftochter des Ehemannes"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 16.11.2009 SGNEB.2007.5 (Stieftochter des Ehemannes)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 16.11.2009 SGNEB.2007.5 (Stieftochter des Ehemannes)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 16.11.2009 SGNEB.2007.5 (Stieftochter des Ehemannes)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:39", "Checksum": "f7e90b29d46b51d4bec493b4c350971a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 16.11.2009 SGNEB.2007.5 (Stieftochter des Ehemannes)\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\nKSGE 2009 Nr. 15\nStG § 4 Abs. 3, StG § 241 Abs. 3 - Schenkungssteuer. Steuerumgehung. Vertrauensschutz.\n1. Schenkt ein Ehemann seiner Ehefrau eine Liegenschaft und wird diese dann in der gleichen öffentlichen Urkunde im Rahmen einer gemischten Schenkung an die Tochter der Ehefrau (Stieftochter des Ehemannes) weiterverkauft, liegt eine Steuerumgehung vor. Entsprechend hat die Tochter eine Schenkungssteuer zu entrichten.\n2. Die Auskunft der Amtschreiberei, bei einem bestimmten Rechtsgeschäft würden keine Schenkungssteuern anfallen, hat keine vertrauensbegründende Wirkung.\nSachverhalt\n1. Mit Schenkungsvertrag vom 1. Februar 2005 schenkte H. K. seiner Ehefrau ein ihm gehörendes Grundstück in L./SO. In der gleichen öffentlichen Urkunde verkaufte die Ehefrau dieses Grundstück an ihre Tochter, B. D. (die Stieftochter von H. K.). Der Kaufpreis wurde auf Fr. 420'480.-- festgelegt. Getilgt wurde dieser Kaufpreis durch eine lebenslängliche monatliche Leibrente von Fr. 2'000.-- an Frau K. und deren Ehemann. Die kapitalisierte Leibrente entsprach dem festgelegten Kaufpreis.\nDas Steueramt des Kantons Solothurn (KStA) ermittelte in der Folge einen Verkehrswert dieses Grundstücks von Fr. 1'200'000.-- und beurteilte den Differenzbetrag von Fr. 779'520.-- als steuerpflichtige Schenkung. (…)\n2. Mit Schreiben vom 1. Juni 2007 liess die steuerpflichtige Stieftochter/Tochter B. D. Einsprache erheben. (…) Mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 wurde die Einsprache abgewiesen, mit der Begründung, dass die Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt seien. (…)\n3. Gegen den Einsprache-Entscheid liess die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin genannt) mit Schreiben vom 14. November 2007 Rekurs erheben mit dem Antrag, die angefochtene Schenkungssteuerveranlagung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich aufzuheben. (…)\nIn seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2008 beantragte das Steueramt des Kantons Solothurn (KstA) den Rekurs kostenfällig abzuweisen. (…)\nIn der Replik vom 6. März 2008 liess die Rekurrentin festhalten, dass die Übertragung des Grundstücks auf die Ehefrau von H. K. durchaus sinnvoll gewesen sei, weil er ihr habe einen Vermögensvorteil zukommen lassen wollen. (…)\nErwägungen\n2. Gemäss § 233 Abs. 1 StG unterliegen der Schenkungssteuer alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert ist. Nach Lehre und Rechtsprechung wird eine Schenkung angenommen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. ZBl 1982 S. 275; Klötli-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, § 142 N 24):\na) Die Zuwendung wird aus dem Vermögen eines Dritten erbracht und stammt nicht aus dem Vermögen der empfangenden Person.\nb) Die Zuwendung muss unentgeltlich oder mindestens teilweise unentgeltlich sein.\nc) Die Zuwendung führt bei der empfangenden Person zu einer Bereicherung.\nd) Der Zuwendende handelt in der Absicht, die empfangende Person zu bereichern (animus donandi, Schenkungswille).\nNotwendig ist zudem, weil die Schenkung ein zweiseitiges Rechtsgeschäft darstellt, die Annahme durch den Beschenkten, die aber regelmässig stillschweigend erfolgt.\n3. Vorliegend hat H. K. mit Schenkungsvertrag vom 1. Februar 2005 seiner Ehefrau das Grundstück in L./SO geschenkt. Dieser Schenkungsvertrag löste keine Schenkungssteuer aus, da Geschenke unter Ehegatten nach § 236 Abs. 1 lit. a StG steuerfrei sind. Im gleichen Vertragsdokument verkaufte die Ehefrau die erwähnte Liegenschaft für Fr. 420'480.-- sogleich an die Rekurrentin, ihre Tochter und Stieftochter ihres Ehemannes. Der Kaufpreis wurde getilgt durch Einräumung einer Leibrente von monatlich Fr. 2'000.--. Unbestrittenermassen hatte das Grundstück zum damaligen Zeitpunkt einen Verkehrswert von Fr. 1'200'000.--. Das Geschäft muss daher als gemischte Schenkung angesehen werde, weil Frau K. ihrer Tochter bewusst ein Grundstück zu einem Preis, der wesentlich unter dem Verkehrswert lag, verkaufte, und den Differenzbetrag ihrer Tochter unentgeltlich zukommen lassen wollte (BGE 98 II 358; Vogt, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 239 OR N 5). Auch dieses Geschäft löste aber für sich betrachtet keine Schenkungssteuer aus, weil Geschenke an Nachkommen nach § 236 Abs. 1 lit. b StG steuerfrei sind.\n4. Nachdem das Grundstück in L./SO in der gleichen Vertragsurkunde zunächst von H. K. an seine Ehefrau und von dieser sogleich an ihre Tochter übertragen wurde, stellt sich die Frage, ob die Parteien diese komplizierte Vorgehensweisegewählt haben, um der Schenkungssteuer entgehen zu können. Eine direkte Übertragung des Grundstücks von H. K. an seine Stieftochter hätte unbestrittenermassen die Schenkungssteuer ausgelöst. Somit ist zu klären, ob die gewählte Vorgehensweise eine Steuerumgehung darstellt.\n4.1 Eine Steuerumgehung liegt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung dann vor, wenn die folgenden drei Kriterien erfüllt sind (vgl. Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, S. 32; Höhn/Waldburger, Steuerrecht Bd. 1, S. 172; Meili, Die Steuerumgehung im schweizerischen Recht der direkten Steuern, S. 4; StE 2001 A Nr. 10; ASA 64 80 E. 3b, ASA 63 218 E. 4; StE, 2001 A 12 10, E. 2c, StE 2001 A 12 11, E. 2c; StE 2002 B 24.4 66, E. 6, je mit weiteren Hinweisen; siehe auch BGE 105 I a 60 f.):\na) ungewöhnliche Rechtsgestaltung (objektives Kriterium),\nb) Absicht der Steuerersparnis (subjektives Kriterium),\nc) erhebliche Steuerersparnis (effektives Kriterium)."}