Wäre daher die Rekurrentin effektiv nach Unterzeichnung des Kaufvertrags wirtschaftliche Eigentümerin geworden, hätte die Vorinstanz hier konsequenterweise von einer eigentlichen Rückübertragung ausgehen und zweimal die Handänderungssteuer veranlagen müssen. Dass die Vorinstanz nur einmal die Handänderungssteuer gefordert hat, ist daher rechtlich kaum nachvollziehbar. Steuergericht, Urteil vom 7. Mai 2007