Die Ausübung dieses Wahlrechts führte zu einer Umgestaltung der Rechtslage. Der Vertrag wurde zwar grundsätzlich aufrechterhalten, doch änderte sich dessen Inhalt. An die Stelle der Vertragsleistung trat eine Ersatzleistung (Weber: Berner Kommentar, Art. 107 OR N 159). Weil die Verkaufspartei die Differenztheorie gewählt hatte, brauchte sie ihre Leistung, die Übertragung der beiden Grundstücke, nicht real zu erbringen. Im Gegensatz zur Nichtigkeit, zur einseitigen Unverbindlichkeit oder zur einvernehmlichen Aufhebung eines Kaufvertrags (vgl. KSGE 2002 Nr. 8 E. 4 a ff.; Monteil: a.a.O., S. 328) hat hier die Ausübung der Wahlrechte keine Wirkung ex tunc.