Gemäss KSGE 1991 Nr. 22 ist ein Vorvertrag dann handänderungssteuerrechtlich von Bedeutung, wenn durch ihn oder ein ihm folgendes Rechtsgeschäft die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht. Das Bundesgericht hat in BGE 118 II 32 festgehalten, dass direkt auf Erfüllung geklagt werden könne, wenn der Vorvertrag bereits alle Elemente des Hauptvertrags enthalte. Massgebend ist somit die Frage, ob der hier abgeschlossene Vorvertrag bereits alle objektiv und subjektiv wesentlichen Punkte beinhaltete und ob die Parteien sich durch den Vorvertrag effektiv bereits definitiv binden wollten. Zweifellos beinhaltet der Vorvertrag alle objektiv wesentlichen Punkte.