156 OR überhaupt auf Potestativbedingungen anwendbar ist, wird von der Lehre nicht einheitlich beantwortet. Nicht ganz zu Unrecht wird hier ins Feld geführt, dass keine Verpflichtung zur Erfüllung einer Bedingung besteht (vgl. Ehrat, Basler Kommentar, Art. 156 OR N 3). 7. Die Amtschreiberei hat mit Schreiben vom 10. November 2006 den Vorvertrag ins Recht gelegt. Zu prüfen ist ergänzend, ob allenfalls der Vorvertrag geeignet ist, sich auf die Handänderungssteuerpflicht auszuwirken. Gemäss KSGE 1991 Nr. 22 ist ein Vorvertrag dann handänderungssteuerrechtlich von Bedeutung, wenn durch ihn oder ein ihm folgendes Rechtsgeschäft die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht.