Dass die Rekurrentin wider Treu und Glauben den Eintritt der Bedingung verhindert haben soll, wie die Vorinstanz dies in ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2006 behauptet hat, ist nicht ersichtlich. Aufgrund der aus den Medien bekannten Hintergründen um die Stiftung S. muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Rekurrentin entgegen ihrem Willen lediglich aufgrund der personellen Verflechtungen ihrer Organe mit dem Stiftungsrat der Stiftung S. von diesen negativen Stimmungen betroffen worden ist. Ob die Vorschrift von Art. 156 OR überhaupt auf Potestativbedingungen anwendbar ist, wird von der Lehre nicht einheitlich beantwortet.