Insbesondere war es ihr vor der Bezahlung nicht möglich, die Erfüllung dieses Vertrags, d.h. den Grundbucheintrag, gerichtlich durchzusetzen. Die rechtliche Verfügungsmacht verblieb daher nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags ausnahmsweise weiterhin bei der Verkaufspartei. Zu einer wirtschaftlichen Handänderung ist es somit trotz Vertragsunterzeichnung nie gekommen. Dass die Rekurrentin wider Treu und Glauben den Eintritt der Bedingung verhindert haben soll, wie die Vorinstanz dies in ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2006 behauptet hat, ist nicht ersichtlich.