Nicht jeder Eintritt bzw. Nichteintritt einer Bedingung führt jedoch zur Unwirksamkeit des ganzen Vertrags. Es existieren durchaus Bedingungen, von denen nur eine bestimmte Vertragswirkung, insbesondere eine bestimmte Forderung bzw. Leistungspflicht einer Partei abhängt (vgl. Bucher: Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Zürich 1988, S. 508). Ob hier die Parteien das Bestehen des gesamten Vertrages von dieser Bankbestätigung abhängig machen wollten oder ob man lediglich den Zeitpunkt festhalten wollte, wann der Grundbucheintrag frühestens erfolgen darf, kann hier aber offen bleiben (vgl. KSGE 2002 Nr. 8 E. 4 b).