Schluep/Rey: a.a.O., N 4200, mit weiterführenden Literaturhinweisen; BGE 122 III 15). Die Bestimmung in Ziff. 4.8. des Kaufvertrags stellt daher eine rechtsgültige rechtsaufschiebende Potestativbedingung dar. Dass ein Kaufvertrag nur bei rechtzeitiger Bezahlung des Kaufpreises im Grundbuch eingetragen werden kann, ist eine in der Praxis regelmässig verwendete Bedingung (vgl. Giger: Berner Kommentar, Art. 217 OR N 6; Leuenberger in: Koller, Der Grundstückkauf, Bern 2001, § 2 N 103). Nicht jeder Eintritt bzw. Nichteintritt einer Bedingung führt jedoch zur Unwirksamkeit des ganzen Vertrags.