Die Vorinstanz ist nun aber der Ansicht, es könne nur dann von einer Bedingung nach Art. 151 ff. OR gesprochen werden, wenn der Eintritt einer ungewissen Tatsache nicht vom Willen einer Vertragspartei abhängig sei. Die Bedingung im vorliegenden Fall hänge aber vom Willen der Rekurrentin ab. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Grundstücke sei daher auf die Rekurrentin übergegangen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Potestativbedingungen (Willensbedingungen), d.h. Bedingungen, deren Eintritt oder Nichteintritt vom Willen einer Vertragspartei oder eines Dritten abhängig ist, sind nach herrschender Lehre und Rechtsprechung durchaus zulässig (vgl. Gauch/ Schluep/Rey: