Gemäss Ziff. 4.8 des Kaufvertrags vom 28. November 2003 war vorgesehen, dass der Kaufvertrag u.a. erst dann im Grundbuch eingetragen werden sollte, wenn die Verkaufspartei dem Grundbuchamt den Zahlungseingang des Restkaufpreises von Fr. 59'308'388.-- schriftlich bestätigen würde. Das Vorliegen eines solchen Schreibens der Bank war somit eine Bedingung des Grundbucheintrags. Unbestrittenermassen konnte die Verkaufspartei den Zahlungseingang nie bestätigen. 6. Gemäss Art. 217 OR kann ein Grundstückkaufvertrag bedingt abgeschlossen werden. Die Vorinstanz ist nun aber der Ansicht, es könne nur dann von einer Bedingung nach Art.