Der Grundbucheintrag ist demgegenüber für die Frage der Steuerpflicht nicht massgebend (vgl. Reinhardt: Die Liegenschaften-Handänderungssteuer, Solothurn 1944, N 10). 5. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 erklärte die Y. Immobilien AG, dass sie aufgrund des Zahlungsverzugs der Rekurrentin auf die Leistung des Kaufpreises verzichte und statt dessen unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrags nach der Differenztheorie Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens und Ersatz des Verspätungsschadens verlange. Zu klären ist demnach, ob es zu zwei oder zu gar keiner Handänderung gekommen ist. Die Rekurrentin stellt sich auf den Standpunkt, es sei zu keiner Handänderung gekommen;